Im Rahmen des Online-Treffens vom 17.11.2021 gab uns Marcel Drobny von der Abteilung Umweltberatung & Artenschutz der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Wuppertal eine Einführung in das Thema Artenschutz und beantwortete unsere Fragen zu ggf. meldepflichtigen Tierarten.
Artenschutz durch CITES
Maßgeblich für den Artenschutz ist das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora ) von 1973, welches von 182 Staaten unterzeichnet wurde und bis heute ca. 6.000 Tier- und 30.000 Pflanzenarten auflistet, die gar nicht oder in Ausnahmefällen gehandelt und ex- bzw. importiert werden dürfen. Davon betroffen sind nicht nur die eigentlichen Lebewesen, sondern auch etwaige Produkte, die daraus hergestellt werden. Durch das CITES-Abkommen wird international der Wildbestand im jeweils heimischen Habitat unter Schutz gestellt, um Raubbau an der Natur oder das gezielte Entnehmen von Individuen aus der Natur zu verhindern.
In der EU sind die vertraglichen Beschlüsse in Verordnungen überstaatlich geregelt (z.B. VO-EG Nr. 338/97) und in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) abgedeckt. Die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde innerhalb Deutschlands ist auf Länderebene geregelt. Je nach Bundesland liegt die Zuständigkeit bei der unteren oder höheren Naturschutzbehörde. So ist in Niedersachsen beispielsweise das NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) mit einer zentralen Einrichtung in Hannover zuständig, während in Nordrhein-Westfalen die jeweilige Kommunalverwaltung der Stadt oder des Kreises eine eigene Untere Naturschutzbehörde (UNB) eingerichtet hat.
Pflichten für Halter:innen von artgeschützten Tieren und Pflanzen
Für eine Vielzahl von Arten besteht eine Meldepflicht, also die Pflicht zur schriftlichen Anzeige über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen von Individuen bestimmter Arten. Welche Tiere unter die Meldepflicht fallen, kann man auf www.wisia.de recherchieren. Alle Arten gemäß EU-Verordnungen mit Status B (besonders geschützt) oder Status A (streng geschützt) müssen dokumentiert und unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen nach Inbesitznahme) gemeldet werden.
„Sonderfall Königspython: Der Königspython gehört gemäß CITES und EU-Verordnungen zu den besonders geschützten Arten (Status B). Deutsche Nachzuchten (DNZ) sind allerdings gemäß Anlage 5 BArtSchV nicht meldepflichtig, da diese Tierart als leicht nachzuzüchtende Art gilt. Für den Fall einer Überprüfung der Haltung ist jedoch stets ein Herkunftsnachweis zu erbringen. Dies gilt bspw. auch für: Pfirsichköpfchen, Ziegensittich, Prachtrosella, Kapuzenzeisig, Grüner Leguan und Blauer Pfeilgiftfrosch.“
In der Regel erfolgt durch die zuständige Behörde in Deutschland keine Bestätigung der Meldung, da aufgrund einer bestehenden Meldepflicht durch hunderttausende Tierhalter:innen in Deutschland der Verwaltungsaufwand der Bestätigung sonst überhandnähme. Es ist im Umkehrschluss aber durchaus möglich, seine:n zuständige:n Sachbearbeiter:in höflich um eine Auflistung des Meldebestands zu bitten, um evtl. Lücken aufzudecken und wieder zu schließen.
Auch Veränderungen im Tierbestand müssen gemeldet werden, so z.B. auch die Verlegung der Haltung, die Abgabe oder das Versterben. Auch Nachzuchten sind zu melden, ab dem Tag des Schlupfes. Eine hohe Jungsterblichkeit bspw. bei Reptilien ist kein Grund, die Meldepflicht zu missachten. Bei Unsicherheiten ist es stets besser, einmal nachzufragen oder auch erstmal die gesicherten Angaben zu melden. Dass ein Schlupftermin oder das genaue Alter eines Tieren nicht nachvollziehbar ist, hindert nicht daran, das Tier an sich zu melden.
Das Meldeversäumnis stellt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar. Ziel des Ganzen ist es, dass die Untere Naturschutzbehörde in die Lage versetzt wird, den Handel zu überwachen. Jede korrekte Meldung besonders oder streng geschützter Arten fördert somit den Artenschutz.
Bei fehlenden oder zweifelhaften Unterlagen ist es sinnvoll die Sachbearbeiter:innen der UNB schon vor dem Erwerb eines Tieres zu kontaktieren, um ggf. bei Übernahme von zuvor nicht ordnungsgemäß gemeldeten Tieren, die Inbesitznahme korrekt durchzuführen. In solch einem Fall könnte die UNB u.a. das Tier vor der Übernahme beschlagnahmen, um es im Anschluss ordnungsgemäß in Obhut und in die Versorgung eines Schulvivariums zu übergeben.
Manche Arten unterliegen einer art- oder tiergruppenspezifischen Kennzeichnungspflicht (z.B. Fußringe, Microchip, Fotodokumentation etc.). Ob und welche Kennzeichnungsmethode gilt, steht in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Auch hier gilt der Grundsatz der Unverzüglichkeit und es droht ein Bußgeld bei Unterlassen oder fehlerhafter Ausführung (Bsp.: Fotodokumentation nicht weitergeführt und Identität nicht feststellbar = Verlust der Gültigkeit der Genehmigung).
[Aktualisiert am 19.11.2021, 10:22 Uhr, Anm. d. Red.]
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Von Joachim Budde , 07.11.2021, https://www.deutschlandfunk.de/wilderei-und-artenschutz-stille-im-wald-illegaler-vogelfang-100.html
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Von Hendrik Tieke, 06.01.2020, https://www.uni-hamburg.de/newsroom/campus/2020/0106-asservatenkammer-cenak.html
Redaktion: Fabian Peter Kusterer, Vivarium Hamburg, Stadtteilschule Am Hafen, Stand: 19.01.2024.