Rechtliche Rahmenbedingungen schulischer Tierhaltung

Im Wesentlichen müssen bei der Haltung von Tieren an der Schule drei Aspekte besonders berücksichtigt werden:

  1. Die Tiere müssen artgerecht gehalten werden.
  2. Die Tiere dürfen keinem Haltungsverbot unterliegen.
    und
  3. Die Schülerinnen und Schüler dürfen nicht gefährdet werden (z.B. durch Tiergift oder defekte Elektrogeräte).

Die Kultusministerkonferenz der Länder (2019, 64ff) erlaubt ausdrücklich die Haltung der Tiere in der Schule, setzt jedoch eine artgemäße Haltung sowie die Kooperation mit den lokalen Veterinärämtern voraus. Insbesondere für Schulhunde und Bienen gibt es besondere Hinweise (ebd., 90f). Hierdurch sind Schulen dazu verpflichtet, die Haltungsrichtlinien, Versorgung, Pflege sowie auch die medizinische Versorgung der Tiere – insbesondere der Wirbeltiere – sicherzustellen und der Gefahr von Krankheiten oder Infektionen von Menschen und Tieren durch Hygienemaßnahmen vorzubeugen. Aus versicherungstechnischen Gründen die Gesundheitsvorsorge sowie die Einhaltung von Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen betreffend setzen die Unfallkassen der Bundesländer zudem die Genehmigung des Schulträgers voraus.

Übersicht über die Regelwerke und rechtlichen Rahmenbedingungen

EU-Recht Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Straßburg, 13.XI.1987

FHH-Richtlinie a)  Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzenb) Schutz und Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996
RiSU Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU), Beschluss der KMK vom 09.09.1994 i. d. F. vom 14. Juni 2019
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009

BArtSchG Bundesartenschutzverordnung

Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten

Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist.

Säugetiergutachten Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren

vom 7. Mai 2014, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Tierschutzreferat

TierSchG Tierschutzgesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) m.W.v. 26.11.2019

BienSeuchV Bienenseuchen-Verordnung

Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist.

Terrarien- und Aquarien-Fachverbände Sachkundenachweise durch DGHT/ VDA Sachkunde GbR der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde – DGHT e.V. – sowie des Verbandes deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde – VDA e.V.

In jedem Fall trägt das Schulpersonal die Verantwortung für das Tierwohl der gehaltenen Tiere. Zwar kann die Schule als juristische Person Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetzes sein, das Wohlbefinden obliegt jedoch im besten Falle einem oder mehreren Tierhaltern bzw. Tierbetreuern – also beispielsweise allen für den Schulzoo verantwortlichen Lehrkräften. Dadurch wird eine angemessene Verantwortlichkeit gegenüber den tierischen Individuen sichergestellt.

Umso mehr Personal Verantwortlichkeit für die gehaltenen Schultiere übernimmt, desto entscheidender ist die Einrichtung organisatorischer Strukturen. Dazu gehören regelmäßige Teamsitzungen, die Erarbeitung eines Hygieneplans, die regelmäßige Durchführung einer tätigkeitsspezifischen Gefährdungsbeurteilung sowie das Protokollieren von Absprachen und Maßnahmen die tägliche Tierpflege betreffend. Siehe hierzu auch: Sicherheit im Schulzoo.

Bitte beachten sie, dass die Redakteure aus dem Ring der Vivariumschulen keine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der auf dieser Seite gemachten Angaben übernehmen können. Fortwährende Änderungen in Gesetzestexten und die fehlende juristische Ausbildung der Bearbeitenden dieser Seite machen dies unmöglich. Ungeachtet dessen gehört die Fortbildung, die Kenntnis über die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Kooperation mit den zuständigen Ämtern und Behörden zur Grundvoraussetzung für das Arbeiten in einem Schulvivarium.

Wir haben durch die Angabe der Herkunft der Informationen versucht eine größtmögliche Transparenz zu erzeugen. Für die weitere Recherche empfehlen wir Ihnen nachfolgend:

  • Kultusministerkonferenz (Hrsg., 2019): Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU), Beschluss der KMK vom 09.09.1994 i. d. F. vom 14. Juni 2019, verfügbar unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1994/1994_09_09-Sicherheit-im-Unterricht.pdf. Download am 05.12.2019.
  • Randler, Christoph (2018): Unterrichten mit Lebewesen, in Gropengießer, Harald/ Harms, Ute / Kattmann, Ulich (Hrsg.): Fachdidaktik Biologie, Die Biologiedidaktik begründet von Dieter Eschenhagen, Ulrich Kattmann und Dieter Rodi, 11. Auflage, Hannover: Aulis bei Friedrich 2018, S.299-311.

Redaktion: Fabian Peter Kusterer, Vivarium Hamburg, Stadtteilschule Am Hafen, Stand: 19.01.2024.